AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der Fahrschule „Die Fahrschule“,

Inhaberin Jozefina Alexander

Stand: Juli 2026

§ 1 Bestallung und Vertragsschluss
Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form über das von der Fahrschule genutzte Verwaltungssystem.
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung bzw. der digitalen Freigabe durch den Fahrschüler (bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter) und der Annahme durch die Fahrschule in Kraft.
Die Ausbildung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

§ 2 Entgelte, Preisaushang und Preisklarheit
Die vertraglich vereinbarten Entgelte ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt des Trendbruchs gültigen amtlichen Preisaushang der Fahrschule im Anmelderaum sowie den im Ausbildungsvertrag festgelegten Einzelpreisen.
Die Fahrschule berechnet einen Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs sowie den theoretischen Unterricht, ein Entgelt für die Fahrstunde (je 45 Minuten) sowie Entgelte für die Vorstellung zu den theoretischen und praktischen Prüfungen.
Amtliche Gebühren für Prüforganisationen (z. B. TÜV) sowie behördliche Gebühren (z. B. Straßenverkehrsamt) sind nicht im Entgelt der Fahrschule enthalten und werden als durchlaufende Posten separat abgerechnet.

§ 3 Vergünstigte Ausbildungsmodelle („Spar-Modelle“)
Zur Förderung einer kompakten und strukturierten Ausbildung bietet die Fahrschule spezielle Rabatt- und Tarifkombinationen an (nachfolgend „Spar-Modelle“ genannt).
Die Inanspruchnahme der reduzierten Tarife auf den Grundbetrag, die Prüfvorstellungen sowie die Gewährung des zeitlich befristeten Modell-Bonus (Guthaben-Gewährung) steht unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Vorauszahlung des vereinbarten Fahrstunden-Budgets innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss.Alternativ ist eine Anzahlung von 300,00 € innerhalb der ersten 7 Tage nach Vertragsabschluss zu leisten; der verbleibende Restbetrag der Vorauszahlung ist in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss vollständig auszugleichen.Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen verfällt der Anspruch auf die reduzierten Tarife und Boni rückwirkend. Die Ausbildung wird in diesem Fall zu den regulären Einzeltarifen laut dem amtlichen Preisaushang fortgeführt. Eine Guthaben-Gewährung (Modell-Bonus) erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 4 Kündigung des Ausbildungsvertrages und Rückabwicklung bei Spar-Modellen
Ordentliche Kündigung durch den Fahrschüler: Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 32 FahrlG).Ordentliche Kündigung durch die Fahrschule: Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform kündigen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Fahrschülers an einer Fortsetzung entgegenstehen (§ 32 FahrlG).Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Beide Parteien): Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund für die Fahrschule liegt insbesondere dann vor, wenn der Fahrschüler trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, den Anweisungen des Fahrlehrers beharrlich nicht Folge leistet, die Verkehrssicherheit im Auto grob gefährdet oder die theoretische bzw. praktische Prüfung dreimal nicht besteht und eine Fortsetzung pädagogisch aussichtslos ist.Rückabwicklung der Spar-Modelle bei vorzeitiger Kündigung: Wird der Ausbildungsvertrag vor der ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung durch eine der Parteien gekündigt (egal ob ordentlich oder fristlos), erlischt der Anspruch auf die gewährten Modell-Rabatte und Boni rückwirkend.Abrechnung nach Kündigung: Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen (Grundbetrag, gefahrene Fahrstunden, bereitgestelltes Lehrmaterial, absolvierte Prüfvorstellungen) werden rückwirkend auf Basis der regulären Standardtarife laut dem amtlichen Preisaushang abgerechnet und mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnet.
Erstattung von Guthaben (Fairness-Garantie): Ein nach dieser Abrechnung verbleibendes Restguthaben aus dem vorausbezahlten Fahrstunden-Budget wird dem Fahrschüler unverzüglich und in voller Höhe erstattet.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Sofern keine Vorauszahlung im Rahmen der Spar-Modelle vereinbart wurde, sind alle Leistungen der Fahrschule unmittelbar nach Erbringung, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung, zur Zahlung fällig.
Befindet sich der Fahrschüler mit Zahlungen im Rückstand, ist die Fahrschule berechtigt, die theoretische und praktische Ausbildung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen.Kosten für Mahnungen und Rücklastschriften, die der Fahrschüler zu vertreten hat, werden dem Fahrschüler in Rechnung gestellt.

§ 6 Absage von Fahrstunden (Stornierungsfrist)
Vereinbarte praktische Fahrstunden müssen vom Fahrschüler spätestens zwei Werktage (48 Stunden) vor dem geplanten Termin abgesagt werden. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hierbei nicht als Werktage.Erfolgt die Absage nicht rechtzeitig oder erscheint der Fahrschüler nicht zum vereinbarten Termin, ist die Fahrschule berechtigt, ein Ausfallentgelt in Höhe von 75 % des regulären Fahrstundenentgelts zu berechnen, es sei denn, der Fahrschüler weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft (z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von 3 Tagen).

§ 7 Durchführung der Ausbildung und Prüfungsreife
Die Fahrschule hat den Fahrschüler nach den geltenden Richtlinien pädagogisch wertvoll und zielgerichtet auszubilden.
Ein Anspruch auf die Vorstellung zur praktischen Prüfung besteht erst, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

§ 8 Kunden-Prämien und Werbeaktionen (Tippgeber-Provision)
Gutschriften aus internen Kunden-Werbeaktionen (z. B. Tippgeber-Provisionen für die erfolgreiche Vermittlung von Neukunden) werden ausschließlich als Verrechnungsguthaben für Leistungen der Fahrschule auf dem jeweiligen Kundenkonto hinterlegt.Eine Barauszahlung dieses Guthabens sowie eine Übertragung des Guthabens auf die Ausbildungsverträge dritter Personen sind ausdrücklich ausgeschlossen.Das Guthaben wird mit künftigen Leistungen (z. B. Fahrstunden oder Prüfvorstellungen) verrechnet.
Befindet sich das Kundenkonto bei Erteilung der Gutschrift bereits auf 0,00 € (Ausbildung vollständig bezahlt und beendet), wird die Prämie in Form eines internen Fahrschul-Gutscheins ausgegeben, der im Familien- oder Bekanntenkreis für Neuanmeldungen eingesetzt werden kann. Das Guthaben verfällt mit dem rechtskräftigen Abschluss oder der Kündigung des Ausbildungsvertrages.

§ 9 Haftungsausschluss
Die Haftung der Fahrschule für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Während der praktischen Ausbildungs- und Prüfungsfahrten gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), es sei denn, der Fahrschüler handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich weisungswidrig.

§ 10 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule (Bad Homburg v. d. Höhe / Oberursel).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der Fahrschule (Inh. Jozefina Alexander), Ackergasse 15, 61440 Oberursel

Angelehnt an die Empfehlung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

1. Umfang der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst den theoretischen und/oder den praktischen Unterricht und/oder die Ausbildung entsprechend der gewünschten Ausbildungsklasse und/oder Art nach dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.

2. Schriftform
Der Ausbildungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird in Ausnahmen auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vorgeschriebenen, aushängenden aktuellen Entgelte und Geschäftsbedingungen.

3. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die ebenfalls Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.

4. Beginn und Ende der Ausbildung
Die Ausbildung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung entsprechend den gesetzlichen Altersbestimmungen. Die Ausbildung endet mit der/den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsabschluss, sofern bis dahin die theoretische Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, oder nach 6 Monaten bei vollständiger Ausbildungsunterbrechung. Wird der Vertrag nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.

5. Entgelte und Preisanpassungen
Die im vorgeschriebenen Preisaushang bekannt gegebenen Entgelte sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.

6. Abgeltung der Entgelte
Im Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Aufwendungen für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden die Aufwendungen für die theoretische- und praktische Prüfungsvorbereitung und -abwicklung und der dazu notwendige Karteikartenabschluss abgegolten.

7. Absage und Ausfall von Fahrstunden
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Rückerstattung vorausbezahlter Fahrstunden (Fairness-Garantie)
Bereits im Voraus bezahlte, aber nicht genutzte Fahrstunden werden nach erfolgreich bestandener praktischer Fahrerlaubnisprüfung taggenau erstattet. Voraussetzung ist, dass die Fahrstunden weder vereinbart noch durchgeführt wurden und keine sonstigen offenen Forderungen gegenüber der Fahrschule bestehen. Die Rückerstattung erfolgt auf dem ursprünglichen Zahlungsweg innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher oder textlicher Mitteilung (z. B. per E-Mail) durch den Fahrschüler bzw. die Erziehungsberechtigten.

9. Allgemeine Zahlungsbedingungen und Fristen
Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig. Das Entgelt für Fahrstunden ist vor Antritt derselben zu entrichten. Der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen ist zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin fällig. Wird das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen verweigern. Die Begleichung der Entgelte erfolgt in Bar, per EC-Karte (PIN-Verfahren) und/oder per Überweisung.

10. Sonderregelungen für Starterpakete (Vorauszahlungs-Vorteil)
(1) Bucht der Fahrschüler ein von der Fahrschule angebotenes „Starterpaket“ mit einem integrierten Fahrstunden-Budget, gewährt die Fahrschule einen fahrstundenunabhängigen Start-Bonus (Guthaben) auf den Gesamtvertrag. Die gesetzlichen Einzelentgelte für die Fahrstunden (gemäß Preisaushang nach § 32 FahrlG) bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Anspruch auf den reduzierten Grundbetrag sowie die Gutschrift des Start-Bonus ist streng an die Einhaltung der folgenden Zahlungsfristen gebunden:Frist bei Vollzahlung: Der vollständige Paketpreis ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss per Vorauszahlung zu begleichen.Frist bei Ratenzahlung: Eine Anzahlung in Höhe von mindestens 300,00 € ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss zu leisten. Der verbleibende Restbetrag des Starterpakets ist innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss vollständig auszugleichen
(3) Gehen die Zahlungen nicht fristgerecht innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen bei der Fahrschule ein, verfällt der Anspruch auf den Starter-Bonus und die reduzierten Gebühren ersatzlos. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis rückwirkend auf die regulären Einzeltarife der Fahrschule (insb. voller regulärer Grundbetrag laut Preisliste) umgestellt. Bereits geleistete Teilzahlungen werden mit den regulären Tarifen verrechnet. Bei Zahlungsverzug behält sich die Fahrschule vor, die Teilnahme am Unterricht sowie die Planung von Fahrstunden bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.

11. Kündigung des Vertrages
Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund die Ausbildung unterbricht.Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonals verstößt.

Wird ein Ausbildungsvertrag, dem ein vergünstigtes Produktpaket (Starterpaket) zugrunde liegt, vor der ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung durch eine der Parteien gekündigt, erlischt der Anspruch auf die gewährten Paket-Rabatte und Boni rückwirkend. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen der Fahrschule (Grundbetrag, Fahrstunden, Lehrmaterial, Prüfvorstellungen) werden in diesem Fall auf Basis der regulären Standardtarife laut dem amtlichen Preisaushang abgerechnet und mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnet. Ein etwaiges Restguthaben wird dem Fahrschüler erstattet

12. Gebühren und Abrechnung bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag vorzeitig gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen (absolvierte Fahrstunden, verkauftes Lehrmaterial, erfolgte Vorstellungen zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren). Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung verfällt ein im Rahmen eines Starterpakets gewährtes Start-Guthaben (Starter-Bonus) ersatzlos; die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt in diesem Fall auf Basis der regulären Einzeltarife. Ein Anspruch auf kostenfreien Rücktritt oder Widerruf nach Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen der Fahrschule besteht nicht.

13. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

14. Wartezeiten bei Verspätung
Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler um bis zu 15 Minuten, geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist.

15. Ausschluss von der Ausbildung
Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Fahr- und Wahrnehmungsfähigkeit bestehen. In diesem Fall istd der Fahrschüler ebenfalls zur Zahlung einer Ausfallentschädigung gemäß den Regelungen unter Punkt 7 und 14 verpflichtet.

16. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte und -fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflichten zur Folge haben.

17. Vorstellung zu den Prüfungen und Abschluss
Die Anmeldung und Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner und ist für beide Teile verbindlich. Alle Prüfungen und/oder Prüfungsteile können und dürfen erst nach vollständiger Feststellung der Prüfungsreife durch den zuständigen Fahrlehrer sowie nach vollständigem Ausgleich aller fälligen Gebühren und Entgelte bei der Fahrschule absolviert werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Fahrschule (Inh. Jozefina Alexander) sind immer Bestandteil des Ausbildungsvertrages! Angelehnt an die Empfehlung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand 01.01.2015).

1. Die Ausbildung umfasst den theoretischen und/oder den praktischen Unterricht und/oder Ausbildung entsprechend der gewünschten Ausbildungsklasse und/oder Art nach dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.

2. Der Ausbildungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird in Ausnahmen auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach § 19 FahrlG vorgeschriebenen aushängenden aktuellen Entgelte und Geschäftsbedingungen.

3. Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.

4. Beginn und Ende der Ausbildung.

Die Ausbildung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung entsprechend den gesetzlichen Altersbestimmungen. Die Ausbildung endet mit der/den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsabschluss, sofern bis dahin die theoretische Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, oder nach 6 Monaten bei vollständiger Ausbildungsunterbrechung. Wird der Vertrag nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.

5. Entgelte

Die im vorgeschriebenen Preisaushang bekannt gegebenen Entgelte sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.

6. Im Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Aufwendungen für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden die Aufwendungen für die theoretische- und praktische Prüfungsvorbereitung- und Abwicklung und der dazu notwendige Karteikartenabschluss abgegolten.

7. Absage / Ausfall von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Fahrstunden

Bereits im Voraus bezahlte, aber nicht genutzte Fahrstunden werden nach erfolgreich bestandener praktischer Fahrerlaubnisprüfung erstattet. Voraussetzung ist, dass die Fahrstunden weder vereinbart noch durchgeführt wurden und keine sonstigen offenen Forderungen bestehen. Die Rückerstattung erfolgt auf dem ursprünglichen Zahlungsweg innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch den Fahrschüler bzw. die Erziehungsberechtigten.

9. Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen verweigern. Die Begleichung der Entgelte erfolgt in Bar, per Scheck, mit EC Karte (PIN Verfahren) und/oder Überweisung. Zahlungsbedingungen für Starterpakete: Der Gesamtbetrag für die von der Fahrschule angebotenen Starterpakete ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss vollständig zu entrichten. Alternativ kann der Fahrschüler eine Anzahlung in Höhe von 300 € leisten; in diesem Fall ist der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich die Fahrschule vor, die Teilnahme am Unterricht sowie die Planung von Fahrstunden bis zum Zahlungseingang auszusetzen.

10. Kündigung des Vertrages

Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund die Ausbildung unterbricht. Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonal verstößt.

11. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag später als nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden, verkauftes Lehrmaterial und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren. Der Fahrschüler kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von diesem zurücktreten. Dabei fallen keine Kosten für den Fahrschüler an, er erhält den vollen Grundbetrag/Betrag für das Starterpaket erstattet sofern er diesen bereits beglichen haben sollte. Entgelte für Lehrmaterial, absolvierte Fahrstunden, theoretische oder praktische Prüfungen und verauslagte Prüfgebühren sind immer zu begleichen.

12. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

13. Wartezeiten bei Verspätung

Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

14. Ausschluss von der Ausbildung

Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Wahrnehmungsfähigkeit sind. In diesem Fall ist der Fahrschüler ebenfalls zur Ausfallentschädigung wie unter 7. und 10. verpflichtet.

15. Behandlung, Inbetriebnahme und Bedingung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte- und Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

16. Vorstellung zu den Prüfungen / Abschluss der Ausbildung

Die Anmeldung / Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner und ist für beide Teile verbindlich. Alle Prüfungen und / oder Prüfungsteile können und dürfen nur bei vollständigem Schülerkontoausgleich (siehe Punkt 08.) begonnen werden. Wird der Termin vom Schüler versäumt, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und der angefallenen verauslagten Prüfgebühren verpflichtet. Die Fahrschule darf die Ausbildung nur abschließen, dass bedeutet den Schüler zu den jeweiligen Prüfungsteilen anmelden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Prüfungsteil besitzt. Dies gilt insbesondere bei der Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 6 FahrschAusbO).

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Fahrschule (Inh. Jozefina Alexander) sind immer Bestandteil des Ausbildungsvertrages! Angelehnt an die Empfehlung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand 01.01.2015).

1. Die Ausbildung umfasst den theoretischen und/oder den praktischen Unterricht und/oder Ausbildung entsprechend der gewünschten Ausbildungsklasse und/oder Art nach dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.

2. Der Ausbildungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird in Ausnahmen auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach § 19 FahrlG vorgeschriebenen aushängenden aktuellen Entgelte und Geschäftsbedingungen.

3. Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.

4. Beginn und Ende der Ausbildung. Die Ausbildung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung entsprechend den gesetzlichen Altersbestimmungen. Die Ausbildung endet mit der/den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsabschluss oder nach 6 Monaten bei vollständiger Ausbildungsunterbrechung. Wird der Vertrag nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.

5. Entgelte

Die im vorgeschriebenen Preisaushang bekannt gegebenen Entgelte sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.

6. Im Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Aufwendungen für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse zu berechnen; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden die Aufwendungen für die theoretische- und praktische Prüfungsvorbereitung- und Abwicklung und der dazu notwendige Karteikartenabschluss abgegolten.

7. Absage / Ausfall von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen verweigern. Die Begleichung der Entgelte erfolgt in Bar, per Scheck, mit EC Karte (PIN Verfahren) und/oder Überweisung.

9. Kündigung des Vertrages

Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Wenn der Fahrschüler den theoretischen und / oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat. Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonal verstößt.

10. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag später als nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden, verkauftes Lehrmaterial und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren. Der Fahrschüler kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von diesem zurücktreten. Dabei fallen keine Kosten für den Fahrschüler an, er erhält den vollen Grundbetrag erstattet sofern er diesen bereits beglichen haben sollte. Entgelte für Lehrmaterial, absolvierte Fahrstunden, theoretische oder praktische Prüfungen und verauslagte Prüfgebühren sind immer zu begleichen. 

11. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

12. Wartezeiten bei Verspätung

Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

13. Ausschluss von der Ausbildung

Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Wahrnehmungsfähigkeit sind. In diesem Fall ist der Fahrschüler ebenfalls zur Ausfallentschädigung wie unter 7. und 10. verpflichtet.

14. Behandlung, Inbetriebnahme und Bedingung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte- und Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

15. Vorstellung zu den Prüfungen / Abschluss der Ausbildung

Die Anmeldung / Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner und ist für beide Teile verbindlich. Alle Prüfungen und / oder Prüfungsteile können und dürfen nur bei vollständigem Schülerkontoausgleich (siehe Punkt 08.) begonnen werden. Wird der Termin vom Schüler versäumt, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und der angefallenen verauslagten Prüfgebühren verpflichtet. Die Fahrschule darf die Ausbildung nur abschließen, dass bedeutet den Schüler zu den jeweiligen Prüfungsteilen anmelden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Prüfungsteil besitzt. Dies gilt insbesondere bei der Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 6 FahrschAusbO).

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.