AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Fahrschule (Inh. Jozefina Alexander) sind immer Bestandteil des Ausbildungsvertrages! Angelehnt an die Empfehlung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand 01.01.2015).
1. Die Ausbildung umfasst den theoretischen und/oder den praktischen Unterricht und/oder Ausbildung entsprechend der gewünschten Ausbildungsklasse und/oder Art nach dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.
2. Der Ausbildungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird in Ausnahmen auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach § 19 FahrlG vorgeschriebenen aushängenden aktuellen Entgelte und Geschäftsbedingungen.
3. Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.
4. Beginn und Ende der Ausbildung.
Die Ausbildung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung entsprechend den gesetzlichen Altersbestimmungen. Die Ausbildung endet mit der/den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsabschluss, sofern bis dahin die theoretische Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, oder nach 6 Monaten bei vollständiger Ausbildungsunterbrechung. Wird der Vertrag nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.
5. Entgelte
Die im vorgeschriebenen Preisaushang bekannt gegebenen Entgelte sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.
6. Im Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Aufwendungen für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden die Aufwendungen für die theoretische- und praktische Prüfungsvorbereitung- und Abwicklung und der dazu notwendige Karteikartenabschluss abgegolten.
7. Absage / Ausfall von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8.Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Fahrstunden
Bereits im Voraus bezahlte, aber nicht genutzte Fahrstunden werden nach erfolgreich bestandener praktischer Fahrerlaubnisprüfung erstattet. Voraussetzung ist, dass die Fahrstunden weder vereinbart noch durchgeführt wurden und keine sonstigen offenen Forderungen bestehen. Die Rückerstattung erfolgt auf dem ursprünglichen Zahlungsweg innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch den Fahrschüler bzw. die Erziehungsberechtigten.
9. Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen verweigern. Die Begleichung der Entgelte erfolgt in Bar, per Scheck, mit EC Karte (PIN Verfahren) und/oder Überweisung. Zahlungsbedingungen für Starterpakete: Der Gesamtbetrag für die von der Fahrschule angebotenen Starterpakete ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss vollständig zu entrichten. Alternativ kann der Fahrschüler eine Anzahlung in Höhe von 300 € leisten; in diesem Fall ist der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich die Fahrschule vor, die Teilnahme am Unterricht sowie die Planung von Fahrstunden bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
10. Kündigung des Vertrages
Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund die Ausbildung unterbricht. Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonal verstößt.
11. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag später als nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden, verkauftes Lehrmaterial und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren. Der Fahrschüler kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von diesem zurücktreten. Dabei fallen keine Kosten für den Fahrschüler an, er erhält den vollen Grundbetrag/Betrag für das Starterpaket erstattet sofern er diesen bereits beglichen haben sollte. Entgelte für Lehrmaterial, absolvierte Fahrstunden, theoretische oder praktische Prüfungen und verauslagte Prüfgebühren sind immer zu begleichen.
12. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
13. Wartezeiten bei Verspätung
Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
14. Ausschluss von der Ausbildung
Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Wahrnehmungsfähigkeit sind. In diesem Fall ist der Fahrschüler ebenfalls zur Ausfallentschädigung wie unter 7. und 10. verpflichtet.
15. Behandlung, Inbetriebnahme und Bedingung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte- und Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
16. Vorstellung zu den Prüfungen / Abschluss der Ausbildung
Die Anmeldung / Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner und ist für beide Teile verbindlich. Alle Prüfungen und / oder Prüfungsteile können und dürfen nur bei vollständigem Schülerkontoausgleich (siehe Punkt 08.) begonnen werden. Wird der Termin vom Schüler versäumt, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und der angefallenen verauslagten Prüfgebühren verpflichtet. Die Fahrschule darf die Ausbildung nur abschließen, dass bedeutet den Schüler zu den jeweiligen Prüfungsteilen anmelden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Prüfungsteil besitzt. Dies gilt insbesondere bei der Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 6 FahrschAusbO).
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

